Erste Rsp
VersVG § 12
Gem § 12 Abs 3 VersVG ist der Versicherer (unter näher definierten Voraussetzungen) von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. § 12 Abs 3 VersVG ist auch auf die Versicherungsleistung ersetzende Ansprüche aus culpa in contrahendo anzuwenden, sodass auch diese Ansprüche innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend zu machen sind, andernfalls sie verfristet sind.