EO §§ 331 ff
GmbHG §§ 76, 77
Soll ein Geschäftsanteil, der satzungsgemäß nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar ist, im Exekutionsverfahren verkauft werden, hat das Exekutionsgericht (ua) die Gesellschaft vom bewilligten Verkauf zu verständigen und kann der exekutive Verkauf des Geschäftsanteils dann unterbleiben, wenn ein von der Gesellschaft zugelassener (nominierter) Käufer den Geschäftsanteil gegen Bezahlung eines den Schätzwert erreichenden Kaufpreises übernimmt (§ 76 Abs 4 GmbHG). Zwar ist nur der Fall eines Zustimmungsrechts der Gesellschaft gesetzlich geregelt, es bestehen jedoch jedenfalls dann keine Bedenken gegen die analoge Anwendung des § 76 Abs 4 GmbHG bei einer exekutiven Verwertung, wenn in der Satzung der GmbH allen Gesellschaftern für den Fall der Übertragung eines Geschäftsanteils ein Zustimmungsrecht (beschränktes Vetorecht) eingeräumt ist.