Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des OLG Wien
RL 97/7/EG : Art 5 Abs 1
Hinsichtlich der Informationen, die ein Verbraucher nach einem Vertragsabschluss im Fernabsatz schriftlich oder auf einem "dauerhaften Datenträger" erhalten muss (Art 5 Abs 1 RL 97/7/EG ), ist es nicht ausreichend, wenn diese Informationen nur über einen Hyperlink auf einer Website des betreffenden Unternehmens zugänglich gemacht werden, weil diese Informationen dabei iSv Art 5 Abs 1 RL 97/7/EG weder von dem Unternehmen "erteilt", noch vom Verbraucher "erhalten" werden und eine Website wie im Ausgangsverfahren ("gewöhnliche Website", "ordinary website") nicht als "dauerhafter Datenträger" iSv Art 5 Abs 1 RL 97/7/EG anzusehen ist.