Art 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) steht der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die eine Werbebewilligung für Glücksspielbetriebe mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig macht, dass die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen des anderen Mitgliedstaats im Wesentlichen gleichwertige Garantien bieten wie die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des ersten Mitgliedstaats. Eine solche Regelung beschränkt zwar den freien Dienstleistungsverkehr, ist jedoch durch das Ziel gerechtfertigt, die Bevölkerung vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen. In Anbetracht dieses Ziels dürfte sie für die Betreiber ausländischer Spielbanken keine übermäßige Belastung darstellen und kann daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.