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Notariatsakt - Ausschlussgrund beim Notar erstreckt sich auf den Substituten

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/419RdW 2012, 401 Heft 7 v. 16.7.2012

NO § 33

ABGB § 551

Wenn beim Notar ein Ausschließungsgrund iSd § 33 NO vorliegt, darf auch sein Substitut den Notariatsakt nicht aufnehmen. Ein dennoch aufgenommener Notariatsakt ist ungültig, was die Unwirksamkeit des beurkundeten notariatsaktspflichtigen Rechtsgeschäfts (hier: Pflichtteilsverzicht) zur Folge hat.

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