ABGB §§ 1295, 1299, 1323
ZPO §§ 226, 228
Hat ein Anleger aufgrund der Fehlberatung durch einen Anlageberater Vermögenswerte erworben, die seinem Willen als Anleger nicht entsprochen haben, kann er vom schadenersatzpflichtigen Anlageberater jedenfalls dann Geldersatz verlangen, wenn dieser den Naturalersatz (Ersatz des Erwerbspreises gegen Rückstellung der erworbenen Werte) ablehnt oder Schadenersatz überhaupt verweigert. Ist der rechnerische Schaden nicht bezifferbar - etwa weil der Anleger das Erworbene noch hat -, kann er ein Feststellungsbegehren (auf Feststellung der Geldersatzpflicht) erheben.