Durch Vereinbarung einer Schiedsklausel kommen der staatlichen Gerichtsbarkeit nur mehr jene Kompetenzen zu, die ihr die ZPO ausdrücklich zuweist (§ 578 ZPO). Wird freilich über das Vermögen der schiedsbeklagten Partei während des behängenden Schiedsverfahrens ein Insolvenzverfahren eröffnet, kommt es zu Verzahnungen der staatlichen Gerichtsbarkeit mit der Schiedsgerichtsbarkeit, deren Auswirkungen in Lehre und Rechtsprechung nicht hinlänglich geklärt sind. Die Geltendmachung und Durchsetzung der im Schiedsverfahren verfangenen und im Insolvenzverfahren bestrittenen Forderung ist Gegenstand der folgenden Darstellung. Insb gehen die Autoren der Frage nach, ob und unter welchen Umständen die Durchführung eines Prüfungsprozesses im Schiedsverfahren möglich ist.