In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH zur Rechtsnatur einer Wiedereinstellungszusage nach erfolgter Beendigung des Arbeitsverhältnisses klargestellt, dass eine Wiedereinstellungszusage des AG zu einer Option des AN zur Begründung eines neuen Dienstverhältnisses (grundsätzlich) zu den vorherigen Bedingungen führt. Macht der AN von seinem Optionsrecht Gebrauch, indem er am Wiedereinstellungstag seinen Willen bekundet, beim AG wieder arbeiten zu wollen, wird das Arbeitsverhältnis wieder begründet. Verweigert ihm der AG jedoch den Wiederantritt der Arbeit, wird das neue Arbeitsverhältnis durch den AG mit sofortiger Wirkung aufgelöst und der AN hat Anspruch auf Kündigungsentschädigung gem § 1162b ABGB. OGH 30. 5. 2012, 8 ObA 27/12x.