Erstmals hatte sich der OGH mit der Frage zu befassen, ob die Zeiten des Besuchs einer Maturaschule Ersatzzeiten iSd § 227 Abs 1 Z 1 ASVG idF des SRÄG 2009 sind. Er verneint dies in Hinblick darauf, dass es sich bei der im Ausgangsfall betroffenen Maturaschule Dr. Roland GmbH um eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht handelt und sie damit keine höhere Schule iSd § 227 Abs 1 Z 1 erster Satz ASVG darstellt. Die Zeiten des Besuchs der Maturaschule können daher nicht als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung anerkannt werden. OGH 12. 4. 2012, 10 ObS 14/12z.