Sbg LAO: §§ 59, 104
Die Abgabenbehörde ist nicht bei jedweder mangelhaft ausgefüllten Pflichteingabe nach erfolgloser Aufforderung zur Mängelbehebung zur Vorschreibung eines Verspätungszuschlags berechtigt, sondern nur, wenn die Eingabe nicht einmal die Mindesterfordernisse einer "Erklärung" erfüllt.