Ein Teil der Aufwendungen aus der als Liebhaberei beurteilten Vermietung kann im Falle einer Änderung der Bewirtschaftungsart in Zeiträume vorgetragen werden, in denen die Vermietung eine Einkunftsquelle bildet.
Ein Teil der Aufwendungen aus der als Liebhaberei beurteilten Vermietung kann im Falle einer Änderung der Bewirtschaftungsart in Zeiträume vorgetragen werden, in denen die Vermietung eine Einkunftsquelle bildet.