KBGG idF vor BGBl I 2007/76: § 31 Abs 4
KBGG-Härtefälle-Verordnung: § 1 lit a
Die Überschreitung der Zuverdienstgrenze nach dem KBGG durch eine vom Leistungsbezieher selbst begehrte Auszahlung eines Entgelts (hier: für geleistete Mehrarbeit) war für ihn auch dann nicht "unvorhersehbar" im Sinne der (mittlerweile außer Kraft getretenen) KBGG-Härtefälle-Verordnung, wenn er sich dabei auf die Auskunft seines Arbeitgebers als "fachkundige Person" verlassen hat, dass es durch die Mehrarbeit zu keiner Überschreitung der Zuverdienstgrenze kommt. Eine Rückersatzpflicht besteht auch bei mangelndem Verschulden des Leistungsbeziehers an der Überschreitung der Zuverdienstgrenze.