Erste Rsp zu den Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens auf den Rückforderungsanspruch gem § 31 Abs 2 KBGG
KBGG § 31 Abs 2
§ 31 Abs 2 KBGG normiert eine objektive Rückzahlungsverpflichtung, die nur davon abhängt, dass sich nachträglich eine (ursprünglich nicht bekannte) Tatsache herausstellt, bei deren Vorliegen kein Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld besteht. Übermittelt daher die Abgabenbehörde an die Gebietskrankenkasse die Höhe der - letztlich über der Zuverdienstgrenze liegenden - Einkünfte eines Kinderbetreuungsgeldbeziehers erst, nachdem über dessen Vermögen der Privatkonkurs eröffnet worden ist (hier: Übermittlung 2009 für das Bezugsjahr 2005; Insolvenzeröffnung 2006), handelt es sich beim Rückforderungsanspruch der GKK um keine (nur entsprechend der Quote zu befriedigende) Insolvenzforderung, sondern um eine zur Gänze zu befriedigende Masseforderung. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte sich der Widerrufsgrund nämlich noch nicht "nachträglich herausgestellt" und es waren daher noch nicht sämtliche Tatbestandserfordernisse für den Rückforderungsanspruch der GKK erfüllt.