AuslBG § 28
EMRK Art 7
Auch wenn seit der Arbeitsmarktöffnung am 1. 5. 2011 Staatsangehörige der sogenannten "neuen EU-Staaten" (hier: ungarische Arbeitskräfte) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung in Österreich arbeiten dürfen, kann ein AG auch noch nach diesem Zeitpunkt wegen verbotener Ausländerbeschäftigung von AN aus den neuen EU-Mitgliedstaaten bestraft werden, wenn der Straftatbestand des § 28 AuslBG bereits vor dem 1. 5. 2011 erfüllt wurde, dh die Beschäftigung vor diesem Zeitpunkt ausgeübt wurde.