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AuslBG: Bestrafung nach EU-Osterweiterung

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2012/373RdW 2012, 356 Heft 6 v. 18.6.2012

AuslBG § 28

EMRK Art 7

Auch wenn seit der Arbeitsmarktöffnung am 1. 5. 2011 Staatsangehörige der sogenannten "neuen EU-Staaten" (hier: ungarische Arbeitskräfte) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung in Österreich arbeiten dürfen, kann ein AG auch noch nach diesem Zeitpunkt wegen verbotener Ausländerbeschäftigung von AN aus den neuen EU-Mitgliedstaaten bestraft werden, wenn der Straftatbestand des § 28 AuslBG bereits vor dem 1. 5. 2011 erfüllt wurde, dh die Beschäftigung vor diesem Zeitpunkt ausgeübt wurde.

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