In einer jüngst ergangenen Entscheidung1 hat ein arbeitsrechtlicher Senat des Höchstgerichts die Rechnungslegungspflicht nach § 151 PatG nicht nur auf deliktische Ansprüche des Patentinhabers angewendet, sondern auch in analoger Weise, insb nach Auflösung des Dienstverhältnisses, für Diensterfindungen herangezogen. Der vorliegende Beitrag behandelt den Ausgangsfall und versucht, einen ersten praktischen Ausblick zu geben.