Besonderes Feststellungsverfahren gem § 54 Abs 2 ASGG
KollV-private Autobusbetriebe
Auch wenn den Lenkern bei privaten Autobusbetrieben bei ihren dienstplanmäßig festgelegten Pausen an Umkehrplätzen bzw Wendestellen vom AG keine Pauseneinrichtungen bereitgestellt werden (wie Toiletten, Waschgelegenheiten, Möglichkeiten der Essenszubereitung und Sitzgelegenheiten), sind diese Ruhezeiten mangels gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Grundlage nicht als volle Arbeitszeit zu entlohnen.