Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber die Garantie für eine bestimmte Trinkgeldhöhe abgibt, stellt das Trinkgeld steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Arbeitgeberin war eine GmbH, die gewerblich Kartenspielertische "zur Verfügung stellte". Zur Abwicklung des Spiels beschäftigt sie Dienstnehmer, die als "Spielleiter" tätig waren.