Eine nach einem Unfall Schwerstbehinderte musste wegen ihrer Behinderung eine andere teurere Wohnung anmieten. Die Differenz zur früheren Miete machte sie als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte die außergewöhnliche Belastung ab, weil Wohnungskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht kommen.