AÜG § 11 Abs 2 Z 5
RL 96/71/EG : Art 3 Abs 1
1. AN, die von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen mit Sitz in der EU oder dem EWR nach Österreich entsendet werden, können aufgrund der Regelungen nach Art 3 Abs 1 lit d iVm Art 3 Abs 9 RL 96/71/EG umfassend und unmittelbar die Schutzbestimmungen des AÜG für sich in Anspruch nehmen, ungeachtet einer vertraglichen Rechtswahl oder des Ortes der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung.