Erst Rsp zur Frage, ob eine pauschale Vorwegvereinbarung des Rückersatzes von Ausbildungskosten möglich ist
AVRAG § 2d
Der Zweck der gesetzlichen Anordnung, dass eine Pflicht des AN zur Rückerstattung von Ausbildungskosten zwischen AG und AN schriftlich zu vereinbaren ist, kann unter objektiv-teleologischen Aspekten nur darin gesehen werden, für den AN Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz zu schaffen. Das bedeutet aber, dass die Vereinbarung vor einer bestimmten Ausbildung erfolgen muss und daraus auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorzugehen hat. Eine pauschale Vorwegvereinbarung des Rückersatzes von Ausbildungskosten ohne Angaben über die konkrete Ausbildung und die anfallenden Kosten ist hingegen unwirksam.