IO § 66
Nicht einmal aus der Gewährung der Verfahrenshilfe zugunsten einer Gesellschaft, geschweige denn aus einer bloßen Antragstellung und der damit verbundenen Behauptung, die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel nicht aufbringen zu können, kann "zwangsläufig" die Zahlungsunfähigkeit abgeleitet werden.