KartG § 41
WettbG §§ 11a, 12
Durch die freiwillige Nachschau nach § 11a WettbG wird der Hausdurchsuchungsbefehl konsumiert; eine weitere Nachschau könnte nicht mehr auf diesen Hausdurchsuchungsbefehl gestützt werden. Die Motive für eine Zustimmung zu einer freiwilligen Nachschau haben außer Betracht zu bleiben. Bei einer freiwilligen Nachschau liegt kein Eingriff vor und die Einschränkungen des Kartellgesetzes gelten nicht.