AußStrG § 39 Abs 3
WettbG § 12
Das WettbG trifft innerhalb der Ermittlungsbefugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde keine hierarchische Ordnung. Es ist daher weder die Durchführung eines Auskunftsverlangens noch dessen Ankündigung Voraussetzung für die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls. Auskunftsverlangen und Nachprüfung sind zwei voneinander unabhängige Ermittlungsinstrumente zur Sachverhaltsaufklärung.