AEUV Art 101, 102
VO (EG) 1/2003 : Art 5, 10
Der OGH möchte in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom EuGH ua wissen, ob Verstöße eines Unternehmens gegen Art 101 AEUV mit einer Geldbuße geahndet werden dürfen, wenn das Unternehmen über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens geirrt hat und dieser Irrtum nicht vorwerfbar ist.