Erste Rechtsprechung.
AktG § 118
Das Auskunftsrecht eines Aktionärs gem § 118 AktG ist im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen.
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AktG § 118
Das Auskunftsrecht eines Aktionärs gem § 118 AktG ist im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen.