GmbHG § 15 Abs 1, § 24 Abs 1
Hat der zum Geschäftsführer Bestellte seine Funktion als Geschäftsführer in einer anderen Gesellschaft zurückgelegt und ist er in der anderen Gesellschaft mit nur 20 % am Stammkapital beteiligt, liegt jedenfalls seit der Beendigung seiner Geschäftsführerfunktion in der anderen Gesellschaft kein Verstoß gegen das Konkurrenzverbot des § 24 Abs 1 GmbHG mehr vor.