Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wurde über einen Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe nur dann mit Bescheid abgesprochen, wenn dem Vergütungsantrag nicht stattgegeben wurde (ansonsten bloße Vergütung der NoVA ohne bescheidmäßig stattgebende Erledigung des Vergütungsantrags). Diese Vorgangsweise hat sich als problematisch erwiesen, wenn zB bei einer Außenprüfung eine ungerechtfertigte NoVA-Vergütung festgestellt wurde und eine allfällige Nach-/Rückforderung der NoVA mit NoVA-Festsetzung erfolgte (oft auch mit "Null" und "Vorsoll" - bereits rückgezahlter Betrag - und Angabe des sich daraus ergebenden Differenzbetrages zur "Nachzahlung"). Nach Ansicht des VwGH (vgl VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0128) hätte das Finanzamt jedoch über den Antrag auf Vergütung bescheidmäßig absprechen und bei Nichterfüllung der NoVA-Befreiung dieses Verfahren wieder aufnehmen und den Vergütungsantrag abweisen müssen.