Die Neuregelung der länderinternen Verteilung des Getränkesteuerausgleichs auf die einzelnen Gemeinden für das Jahr 2011 (§ 11 FAG 2008 idF BGBl I 2010/111; vgl nunmehr auch BGBl I 2011/151) ist nach Ansicht des VfGH verfassungskonform. Der VfGH hat keine Bedenken gegen den mit dem BBG 2011 eingeleiteten nur stufenweisen Abbau des vom historischen Getränkesteueraufkommen abgeleiteten und als verfassungswidrig erkannten Verteilungsschlüssels in zehn Jahresschritten. VfGH 30. 11. 2011, A 4/11.