Erstmals hat der OGH ausgesprochen, dass die sexuelle Belästigung einer Mitarbeiterin durch einen Vorgesetzten direkt einer Personengesellschaft (hier: Kommanditgesellschaft) als AG zuzurechnen ist, wenn der Vorgesetzte zur selbstständigen Ausübung von Unternehmer- und insb Arbeitgeberfunktionen berechtigt war und die sexuelle Belästigung damit in einem inneren Zusammenhang stand. Die Gesellschaft kann in diesem Fall unmittelbar von der belästigten AN auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden (und nicht nur, wenn es die Gesellschaft als AG schuldhaft unterlässt, gegen die Belästigungen Abhilfe zu schaffen). OGH 21. 12. 2011, 9 ObA 118/11k.