Dem VfGH erscheint es vorläufig unsachlich, dass im Verfahren über einstweilige Verfügungen in zweiter und dritter Instanz - anders als in erster Instanz - die Pauschalgebühr in voller Höhe vorgeschrieben wird, wodurch es zur Verdoppelung der Gerichtsgebühr für die Rechtsdurchsetzung ein und desselben Anspruchs gerade in jenen Fällen kommt, in denen dem Betroffenen die Vereitelung oder erhebliche Erschwerung der Durchsetzung seiner Ansprüche droht. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Regelung ist dem VfGH vorläufig nicht erkennbar.