Art 7 RL 90/314/EWG [des Rates vom 13. 6. 1990 über Pauschalreisen] legt dem Pauschalreiseveranstalter die Verpflichtung auf, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sicherzustellen. Diese Verpflichtung ist speziell dazu bestimmt, den Verbraucher gegen die Folgen der Zahlungsunfähigkeit bzw des Konkurses unabhängig von deren Ursachen zu schützen. Daher gilt der Schutz gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Pauschalreiseveranstalters auch, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist. EuGH 16. 2. 2012, C-134/11 , Blödel-Pawlik.