Mit dem bloßen (in keiner Weise konkretisierten) Hinweis, dass das Unterbleiben der Anonymisierung seines Namens in der Veröffentlichung einer OGH-Entscheidung im Rechtsinformationssystem des Bundes dem Ansehen seiner Kanzlei "abträglich" sein könnte, kann der als Parteienvertreter in der betreffenden Rechtssache eingeschrittene Rechtsanwalt die Veröffentlichung seines Namens in der Entscheidung im RIS nicht verhindern. OGH 20. 12. 2011, 8 ObA 35/11x.