Die in § 76a GewO 1994 festgelegte "Automatik", dass bei bestimmten Gastgärten keine Lärmbelästigung zu erwarten ist und diese daher von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind ("Genehmigungsfreistellung") und lediglich einem Anzeigeverfahren unterliegen, ist nach Ansicht des VfGH verfassungswidrig. Da keine sachliche Rechtfertigung für die Privilegierung der von § 76a GewO 1994 erfassten Gastgärten besteht, hat der Gesetzgeber die ihm durch den Gleichheitssatz gesetzten Schranken überschritten.