BauKG § 2 Abs 6
VStG § 31 Abs 2
Der Planungskoordinator ist nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs 6 BauKG ausschließlich "für die Vorbereitungsphase" bestellt, also für den Zeitraum von Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe (§ 2 Abs 4 BauKG). Eine über die Vorbereitungsphase hinausgehende Verpflichtung des Planungskoordinators zur Erstellung eines - dem Gesetz entsprechenden - Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) ist dem BauKG also nicht zu entnehmen, sodass die Verjährung mit dem Ende der Vorbereitungsphase bzw dem Beginn der Ausführungsphase beginnt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist demnach jener der Auftragsvergabe.