Erste Rsp zur Frage, ob ein - auch der Pflege dienender - Pflegelifter ein notwendiges Hilfsmittel iSd § 154 ASVG ist.
ASVG § 154 Abs 1
1. Bei einem Pflegelifter, der vorrangig dem Behinderungsausgleich bzw der Milderung der mit einem bestehenden Gebrechen verbundenen Beeinträchtigungen dient, handelt es sich um ein Hilfsmittel iSd § 154 Abs 1 ASVG, für dessen Anschaffung der in der Satzung vorgesehene Zuschuss gebührt.