ABGB §§ 1175 ff
Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB ist das Vorliegen einer wenigstens losen Gemeinschaftsorganisation und eines Einwirkungsrechts jedes Partners (hier: kein organisatorisches Zusammenwirken, sondern bloß eine unverbindliche Interessengemeinschaft bei der Pflege zweier Affen [Gibbons] durch Lebensgefährten).