Der Grundsatz ne bis in idem ist sowohl in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als auch im Zusatzprotokoll der EMRK verankert. Die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes auf das europäische Kartellrecht wurde durch den EuGH anerkannt. Zuletzt hatte sich der EuGH wieder in zwei Entscheidungen mit diesem Grundsatz auseinanderzusetzen. In der Rs Toshiba 1 ging es um die Frage, "[w]ie viele Wettbewerbsbehörden in Europa […] sich mit ein und demselben Kartell befassen und gegen die beteiligten Unternehmen Sanktionen verhängen"2 dürfen. In der weiteren Entscheidung Tele2 Polska 3 hatte der EuGH zu beurteilen, ob eine nationale Wettbewerbsbehörde in Anwendung von Art 101 und 102 AEUV eine negative Sachentscheidung treffen dürfe, wonach kein Verstoß gegen diese Vorschriften bestünde. Im Wesentlichen ging es bei diesen Entscheidungen immer um die Auslegung der Verordnung (EG) Nr 1/20034 ("VO 1/2003 ").