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Die besondere Haftung mehrerer Auftragnehmer nach Pkt 12.4 ÖNORM B 2110

WirtschaftsrechtDr. Dan KatzlingerRdW 2012/743RdW 2012, 715 Heft 12 v. 17.12.2012

Auf Baustellen kommt es häufig zu Beschädigungen von Gewerken und bestehendem Baubestand. Arbeiten mehrere Auftragnehmer an einer Baustelle, kann der Geschädigte oft nicht mehr feststellen, wer den Schaden verursacht hat. Auch aus technischer Sicht sind Schadenursachen oft nicht einem bestimmten Professionisten zuzuordnen. Nach allgemeinem Schadenersatzrecht hat der Geschädigte oft das Nachsehen - Pkt 12.4 ÖNORM B 2110 schafft Abhilfe.

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