Dass Bürgen und Pfandbesteller für Forderungen, die nach erfolgreicher Anfechtung der Rückführung wieder aufleben, weiterhaften, ist von der Rsp hinreichend anerkannt. Für Bankgarantien ist dieselbe Frage aber nach wie vor ungeklärt. Die sich daraus ergebenden Unsicherheiten können jede der drei am Garantieverhältnis beteiligten Parteien vor erhebliche praktische Probleme stellen. Hier soll aufgezeigt werden, wie weit die von Lehre und Rsp entwickelten Grundsätze, nach denen ein Fortbestehen der Bürgschafts- und Pfandhaftung für anfechtbar abgedeckte Forderungen bejaht wurde, auf die Bankgarantie übertragen werden können. Eine analoge Anwendung dieser Grundsätze ist aufgrund fehlender Akzessorietät der Bankgarantie und deren spezieller Vertragsgestaltung nicht möglich.