Der EuGH hat in seinem Urteil vom 12. 7. 2012 in der Rs VALE den bereits zuvor in Cartesio eingeschlagenen Weg, wonach eine Gesellschaft durch eine Umwandlung in eine Rechtsform des Aufnahmemitgliedstaates identitätswahrend umziehen kann, bestätigt. Zwar hat der EuGH, wie von Generalanwalt Jääskinen in den Schlussanträgen vorgeschlagen, keine neue Terminologie einer "grenzüberschreitenden Neugründung einer Gesellschaft" geschaffen. Der Gerichtshof schloss sich jedoch den Schlussanträgen des Generalanwalts weitgehend an und erweiterte somit die Niederlassungsfreiheit. Eine grenzüberschreitende Umwandlung einer Gesellschaft steht somit, sofern diese auch im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, nicht mehr im Ermessen des Aufnahmemitgliedstaates und ist nach Maßgabe der Niederlassungsfreiheit zu gestatten.