Der VwGH erlaubt es EU-Bürgern, welche nach § 1 Abs 4 EStG die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, ihre österreichischen Gewinne (iSd § 98 EStG) mit Auslandsverlusten auszugleichen.
Der VwGH erlaubt es EU-Bürgern, welche nach § 1 Abs 4 EStG die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, ihre österreichischen Gewinne (iSd § 98 EStG) mit Auslandsverlusten auszugleichen.