Verstöße gegen das Konkurrenzverbot des Arbeitnehmers werden in der Praxis scharf sanktioniert. Meist wird unverzüglich die Entlassung ausgesprochen. § 7 Abs 2 AngG räumt in diesen Fällen dem Arbeitgeber daneben anstelle eines Schadenersatzanspruchs ein Eintrittsrecht in die verbotswidrig abgeschlossenen Geschäfte ein. Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich aus Praktikersicht mit den Rechtsfolgen und Handlungsalternativen bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot mit besonderem Augenmerk auf die gerichtliche Geltendmachung. Anders als bei vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen ist im Arbeitsrecht dieses Thema bislang wenig untersucht.