IO §§ 19, 20
MaklerG § 30
Wurde eine Verpflichtung, wenn auch nur bedingt, vor Konkurseröffnung begründet, so kann aufgerechnet werden.
IO §§ 19, 20
MaklerG § 30
Wurde eine Verpflichtung, wenn auch nur bedingt, vor Konkurseröffnung begründet, so kann aufgerechnet werden.