IO § 31
1. Die beiden Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung (hier nach § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall IO), Befriedigungstauglichkeit und Eintreten einer Benachteiligung der Gläubiger, können sich zwar weitgehend überlagern, sind aber getrennt zu prüfende Bedingungen für die Anfechtbarkeit. Bei bestehender Befriedigungstauglichkeit ist aber regelmäßig davon auszugehen, dass auch eine zumindest mittelbare Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist.