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Eintritt des Versicherungsfalls - Beweiserleichterung

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/693RdW 2012, 662 Heft 11 v. 19.11.2012

VersVG § 1

ZPO §§ 266, 272

Auch bei einem Wasserschaden, der sich nur langsam entwickelt und daher lange unbemerkt bleibt, kommen dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Versicherungsfalls gewisse Beweiserleichterungen zu: Es genügt der Nachweis der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" des Entstehens des Wasserschadens erst nach Versicherungsbeginn. Der Versicherungsnehmer muss lediglich ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalls ergeben; dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer zumindest Indizien beweist, die das Vorliegen des Versicherungsfalls nahelegen.

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