ABGB §§ 863, 1295, 1299
ZPO § 502 Abs 1
Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprodukt beziehen. Die Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls.