EUV: Art 6 Abs 1 Unterabs 1
VO (EG) 1924/2006 idF VO (EU) 116/2010 : Art 4 Abs 3 Unterabs 1
Das Verbot, für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent mit gesundheitsbezogenen Angaben zu werben, umfasst auch die Bezeichnung "bekömmlich", verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden.