BVergG § 129 Abs 1 Z 8
Bietern, die an mehreren Angeboten beteiligt sind, muss die Möglichkeit gegeben werden, nachzuweisen, dass die abgegebenen Angebote völlig unabhängig voneinander formuliert worden sind und daher keine Gefahr einer Beeinflussung des Wettbewerbs unter den Bietern vorliegt.