BVergG § 23
AVG § 17 Abs 3
§ 23 BVergG 2006 erlaubt einer Vergabekontrollbehörde nicht, einem Bf die Einsicht in Urkunden generell zu verweigern, auf die sie ihre Entscheidung tragend stützen möchte. Sie hat vielmehr nach § 17 Abs 3 AVG zu prüfen, ob ein überwiegendes Interesse besteht, einem Bieter bestimmte Informationen vorzuenthalten und gleichzeitig die effektive Rechtsverfolgung sicherzustellen.