IO § 84 Abs 1 und Abs 3 Satz 2, § 150 Abs 3
Gem § 150 Abs 3 IO sind Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, in demselben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen sicherzustellen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Sanierungsplan festgesetzt worden sind, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung angebracht worden ist.